1 Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Bestimmungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Sergeant. Spezifizierende, ergänzende oder abweichende Vereinbarungen werden in einem Projektvertrag schriftlich festgehalten.
2 Werberecht und Sorgfaltspflicht
2.1. Sergeant befolgt die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Werbeinhalte, Werbemittel und Branchen, die Grundsätze über die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation sowie die einschlägigen Richtlinien der Internationalen Handelskammer ICC. Sergeant haftet für weisungskonforme, getreue und sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Geschäfte.
3 Treuepflicht
3.1. Sergeant ist als Beauftragter des Auftraggebers tätig und wahrt dessen Interessen nach bestem Wissen und Gewissen. Sergeant verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zu einer objektiven, auf die Zielsetzungen des Auftraggebers ausgerichteten Tätigkeit. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Strategie, der Werbemittel und des Mediaeinsatzes sowie die Wahl von mit der Umsetzung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Wahl von mit der Umsetzung betrauten Dritten.
3.2. Die Wahl von Dritten durch Sergeant erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnisses und der bestmöglichen Zielerreichung im Interesse des Auftraggebers.
3.3. Erfolgt die Wahl Dritter unter massgeblichem Einfluss des Auftraggebers, trägt dieser allein die Gewähr für deren Wirtschaftlichkeit.
4 Geheimhaltungspflicht
4.1 Sowohl Sergeant als auch der Auftraggeber verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden Informationen und Unterlagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden.
4.2 Involvierte Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dritte müssen über die Geheimhaltungspflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden.
4.3 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme und bleibt über die Dauer einer allfälligen Zusammenarbeit hinaus bestehen.
4.4 Nicht als geheim gelten die von der Auftragnehmerin geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum freigegeben wurden.
5 Mitwirkungspflicht
5.1 Der Auftraggeber unterstützt Sergeant bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen, im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktion, durch Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen und dem Bezeichnen einer oder mehrerer Personen, die für Entscheide bezüglich Vertragsgegenstand autorisiert sind.
5.2 Alle Kosten, die aus der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber anfallen, werden von diesem allein getragen.
5.3 Entsteht Sergeant Mehraufwand, weil der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, werden diese Mehraufwände dem Auftraggeber durch Sergeant zusätzlich in Rechnung gestellt.
6 Konkurrenzierungsausschluss
6.1 Der Auftraggeber und Sergeant unterlassen während der Dauer der Zusammenarbeit jegliche konkurrenzierende Tätigkeit in den Bereichen, welche Gegenstand ihrer Vereinbarungen sind.
7 Vorleistungen
7.1 Eine erste Besprechung sowie sachdienliche Verhandlungen sind kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.
7.2 Verhandlungen und Vorleistungen, die über blosse Offertgrundlagen hinaus gehen, sind entschädigungspflichtig.
7.3 Bei Teilnahme an einer Ausschreibung (Pitch/Präsentation) gibt Sergeant dem potenziellen Auftraggeber die Höhe des Präsentationshonorars, inklusive Kosten Dritter und Reisespesen, vor Annahme des Präsentationsauftrages schriftlich bekannt, sofern der potenzielle Auftraggeber nicht von sich aus ein Präsentationshonorar in Aussicht stellt.
7.4 Die Nutzungsrechte an präsentierten Vorschlägen oder Teilen davon verbleiben bei Sergeant. Sie dürfen vom potenziellen Auftraggeber nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Sergeant und erst dann genutzt werden, wenn das vereinbarte Entgelt vollständig und fristgerecht geleistet wurde.
7.5 So weit die Vorschläge von Sergeant zur Ausführung gelangen, wird das vereinbarte und/oder geleistete Präsentationshonorar angemessen angerechnet.
7.6 Schadenersatzpflichtig wird, wer Arbeiten in Verletzung der vereinbarten Vergaberegeln vergibt, unrichtige Angaben über kostenbildende oder konzeptrelevante Faktoren macht, Offerten oder Vorstudien für anderweitige Ausführung mit einer anderen Agentur verwendet oder detaillierte Leistungsverzeichnisse weitergibt, um eine Konkurrenzofferte einzuholen.
8 Leistungen von Sergeant
8.1 Leistungen und Verbindlichkeiten von Sergeant werden in der Regel nach der Auftragserteilung in einem Projektauftrag schriftlich festgehalten. Soweit bei der Auftragsvergabe absehbar, werden im Projektvertrag die Lieferobjekte und Termine definiert sowie die gemäss Kostenvoranschlag vereinbarten Pauschalbeträge oder Stundenansätze festgehaltent. Das Leistungsangebot von Sergeant basiert dabei auf den Angaben in den agenturspezifischen «Leistungen, Tarife und Honorare Sergeant AG».
8.2 Wird kein Projektvertrag aufgesetzt oder werden zusätzliche Arbeiten in Auftrag gegebenen, sind die Leistungen gemäss Kostenvoranschlag beziehungsweise auf Grund der agenturspezifischen «Leistungen, Tarife und Honorare Sergeant AG» gesondert zu entschädigen und honorarpflichtig.
9 Beizug Dritter
9.1 Sergeant ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen, soweit dadurch die Rechts- und Sachgewähr des Auftraggebers nicht geschmälert wird.
9.2 Soweit Sergeant stellvertretend im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers handelt, haftet Sergeant für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung. Gewichtige Auftragsvergaben lässt sie vom Auftraggeber genehmigen.
9.3 Fakturen von Dritten werden durch Sergeant kontrolliert und zur Bezahlung an den Auftraggeber weitergeleitet.
9.4 Für Forderungen Dritter, die dem Auftraggeber direkt in Rechnung gestellt werden, übernimmt Sergeant weder Verpflichtung noch Gewähr.
10 Eigenleistungen des Auftraggebers
10.1 Leistungen, die vom Auftraggeber erbracht oder bei Dritten direkt in Auftrag gegeben werden, sind schriftlich festzuhalten und müssen Sergeant unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
10.2 Leistungen, die vom Auftraggeber erbracht oder bei Dritten direkt in Auftrag gegeben werden, sind nicht honorarpflichtig, soweit sie die vertraglich vereinbarten, Sergeant übertragenen Aufgabenbereiche und finanziellen Verantwortlichkeiten nicht tangieren.
10.3 Für Eigenleistungen des Auftraggebers und für die durch den Auftraggeber direkt bei Dritten in Auftrag gegebenen Leistungen übernimmt Sergeant keinerlei Gewähr, noch haftet sie in irgend einer Weise.
11 Daten und Unterlagen
11.1 Sergeant ist verpflichtet, für die Dauer der Zusammenarbeit sämtliche zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigten Unterlagen aufzubewahren.
11.2 Nach Auftragserfüllung kann der Auftraggeber innerhalb von 360 Tagen die Herausgabe der Unterlagen und Daten zum geschaffenen Werk verlangen, sofern er seinen Verpflichtungen vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen und sofern er dazu berechtigt ist. Hilfsmittel, Zwischen- und Nebenprodukte zum Werkergebnis verbleiben im Eigentum von Sergeant.
11.3 Zur Herausgabe von Unterlagen und Daten zum Werk kann Sergeant nur dann verpflichtet werden, wenn die Übertragung der damit verbundenen Rechte an den Auftraggeber entschädigt oder vorgängig vereinbart wurde. Die vom Auftraggeber eingebrachten Unterlagen und Daten sind diesem auf Verlangen jederzeit auszuliefern.
11.4 Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserfüllung innert 360 Tagen die Herausgabe der Unterlagen und Daten zum Werk nicht, ist Sergeant berechtigt, diese zu vernichten.
11.5 Das Auslagern, Aufbereiten, Kopieren und Versenden von Unterlagen und Daten geschieht gegen eine kostendeckende Gebühr. Ausgelagerte Unterlagen und Daten werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers transportiert.
11.6 Für von Sergeant ausgelagerten Unterlagen und Daten, für deren Bewirtschaftung der Auftraggeber fortan selber verantwortlich zeichnet, übernimmt Sergeant ab dem Zeitpunkt der Auslagerung keinerlei Gewähr.
11.7 Wird die Zusammenarbeit seitens des Auftraggebers vor der vereinbarten Vertragsdauer aufgelöst, stehen diesem die Unterlagen und Daten zum Werk nur dann zu, wenn sowohl die Gebühr zur Auslagerung als auch die Übertragung der damit verbundenen Rechte vorgängig vereinbart und entschädigt worden sind.
12 Urheber- und Nutzungsrechte
12.1 Die Übertragung von Nutzungsrechten oder des Urheberrechts von Sergeant wird im Projektvertrag in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht im Voraus schriftlich vereinbart.
12.2 Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt Sergeant die zweckgebundenen Nutzungsrechte an den geschaffenen Werken mit kurz-oder mittelfristigem Nutzungszweck für die Dauer der Zusammenarbeit an den Auftraggeber (Zweckübertragung). Eine weiter gehende Übertragung von Nutzungsrechten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Nutzung nach Beendigung der Zusammenarbeit, bedarf der zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. Sergeant behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor.
12.3 Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien überträgt Sergeant die zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Urheberrechte an den geschaffenen Werken mit langfristigem Nutzungszweck (Wortmarken, Bildmarken, Logos, Signete, Packungen und Etiketten) an den Auftraggeber. Diese Übertragung schliesst auch das Bearbeitungsrecht ein.
12.4 Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von Sergeant geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und/oder abgegolten wurden, ist Sergeant berechtigt, finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Sergeant kann zudem die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten lassen.
12.5 Die Nutzungsrechte an nicht realisierten Werken, welche aufwandbezogen entschädigt oder im Rahmen eines Projektauftrages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben bei Sergeant.
13 Gewährleistung
A Rechtsgewähr
13.1 Sergeant leistet in ihrer beratenden und kreativen Tätigkeit Gewähr, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind und keinerlei Rechte von Dritten die vertraglich zugesicherte Übertragung von Nutzungsrechten einschränken oder behindern.
13.2 Sergeant befreit den Auftraggeber von sämtlichen Rechtsansprüchen Dritter an den erbrachten Leistungen, einschliesslich allfälliger Aufwendungen und Kosten, welche mit der Geltendmachung und Abwehr solcher Ansprüche zusammenhängen.
13.3 Keine Gewähr übernimmt Sergeant für Leistungen Dritter, zu deren Beschaffung Sergeant lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.
B Sachgewähr
13.4 Sergeant leistet Gewähr, dass die von ihr geschaffenen Werke die zugesicherten und vorausgesetzten Eigenschaften erfüllen und keine Mängel aufweisen, welche den Wert des Werkes oder seine Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern.
13.5 Vorbehalten bleiben Mängel an Teilen des Werkes oder am Werk als Ganzes, für welche Sergeant nicht einstehen kann, weil Sergeant auf direkte oder indirekte Handlungsanweisung des Auftraggebers tätig wurde.
13.6 Allfällige Mängel sind unverzüglich geltend zu machen. Sergeant wird im Fall einer Mängelrüge das vorrangige Recht zur Nachbesserung eingeräumt. Ist die Nachbesserung innert zumutbarer Frist nicht möglich, steht dem Auftraggeber bei erheblichen Mängeln die Wahl zwischen Minderungs- und Wandelungsrecht offen.
13.7 Sergeant gibt keine Erfolgsgarantien ab noch bietet Sergeant solche gegen Erfolgshonorare an.
14 Haftung
A Aus Rechts- und Sachgewähr
14.1 Die vertragliche Haftung von Sergeant aus Rechts- und Sachgewähr beschränkt sich auf den Umfang des Auftragshonorars. Jede weiter gehende vertragliche Haftung fällt weg. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sergeant einen allfälligen Rechtsanspruch Dritter unverzüglich, spätestens jedoch innert 48 Stunden, mitzuteilen.
14.3 Keine Rechtsgewähr übernimmt Sergeant für die vom Auftraggeber oder einer von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen.
B Bei Kostenüberschreitung
14.4 Sergeant haftet nur bei schuldhafter Schlechterfüllung des Vertrages, die Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des Vertrauensschadens.
14.5 Keine Haftung übernimmt Sergeant für Mehrkosten bedingt durch Mehrleistungen auf Wunsch des Auftraggebers, bei Preisänderungen im Markt, bei branchenüblichen Mehrlieferungen sowie bei Konzeptänderungen durch den Auftraggeber.
C Für Dritte im Auftrag des Auftraggebers
14.6 Für die auf Wunsch oder Anordnung des Auftraggebers beigezogenen Dritten übernimmt Sergeant weder Sach- noch Rechtsgewähr noch haftet Sergeant in irgendeiner Weise für die von diesen eingebrachten Leistungen, insbesondere bei Kostenüberschreitung oder Mängeln in der Ausführung.
D Für Folgeschäden
14.7 Für Mängelfolgeschäden haftet Sergeant nur bei grobem Verschulden und nur bei Anzeige innert tunlicher Frist.
14.8 Keine Haftung übernimmt Sergeant für Mängel, die nach branchenüblichen Toleranzen zu erwarten sind, so zum Beispiel bei Farb- und Massabweichungen.
E Für den Untergang von Unterlagen und Daten
14.9 Für den Untergang von Unterlagen und Daten haftet Sergeant nur bei grobem Verschulden, nicht jedoch im Fall von höherer Gewalt.
14.10 Die Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des Materialwertes zum Zeitpunkt des Untergangs.
15 Honorierung
15.1 Die Parteien legen für die Zusammenarbeit im Projektvertrag fest, in welchem Umfang welche Leistungen zu welchem Preis erbracht werden.
15.2 Die agenturspezifischen «Leistungen, Tarife und Honorare Sergeant AG» bilden, mangels anders lautender Vereinbarung, einen integrierenden Bestandteil der vertraglichen Abmachungen.
15.3 Je nach Leistungsumfang und Leistungsdauer können die Parteien Teilzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbaren. Der Auftraggeber ist gehalten, Fakturen von Sergeant und Dritter innert vereinbarter zu begleichen.
16 Rabatte, Nachlässe und Kommissionen
16.1 Sämtliche Sergeant für den Auftraggeber ausgerichteten Vorteile wie Rabatte, Nachlässe, Kommissionen, Rückvergütungen und Boni kommen diesem zu, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sergeant fristgerecht und vollumfänglich nachgekommen ist.
17 Steuern und Abgaben
17.1 Alle von Sergeant errechneten, offerierten oder in Aussicht gestellten Kosten und Honorare verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie exklusive allfällige andere Abgaben oder Gebühren.
18 Beendigung der Zusammenarbeit
18.1 Projektaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung.
18.2 Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies unter gleichzeitiger Abgeltung aller üblicherweise bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneter oder verrechenbarer Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.).
18.3 Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.
19 Anwendbares Recht
19.1 Ergänzende und spezifizierende Bestandteile zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können im «Projektvertrag» vereinbart werden.
19.2 Abweichende Vereinbarungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur mit schriftlicher Übereinkunft möglich.
19.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern schweizerisches Recht anwendbar.
20 Gerichtsstand
20.1 Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können beide Parteien die Schlichtungsstelle der jeweils zuständigen Standesorganisation oder die Schlichtungsstelle der Dachorganisation der kommerziellen Kommunikation in der Schweiz anrufen.
20.2 Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Geschäftssitz von Sergeant. Sergeant behält sich vor, den Auftraggeber auch beim zuständigen Gericht an seinem Geschäftssitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
Stand: März 2017